Gesetzliche Betreuung

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (BGB § 1896 Voraussetzungen)

Wer benötigt eine Betreuung?
Es geht um Mitmenschen, die aufgrund einer Behinderung oder einer psychischen Krankheit ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Betroffen sind z.B. ältere Menschen mit Orientierungsverlust. Sie benötigen eine/n Betreuer/in als rechtliche Vertretung.

Betreuung statt Entmündigung
Das seit 1992 gültige Betreuungsgesetz betont das Wohl, den Schutz und die Fürsorge der Betroffenen. Zugleich schreibt es die größtmögliche Beibehaltung der Selbstbestimmung vor. Das neue persönliche Betreuungsrecht entmündigt niemanden mehr.

Oberstes Prinzip ist die persönliche Betreuung. Der/die Betreuer/in sucht den Kontakt und das Gespräch mit den Betroffenen.

Ein/e Betreuer/in wird nur in dem vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenkreis tätig. Hierbei handelt es sich meist um Miet- und Geldangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Behörden, die Gesundheitssorge und die Erhaltung des persönlichen Wohls.

Wer leistet die Betreuung?
Betreuer/innen werden durch das Betreuungsgericht bestellt. Es können Angehörige oder Freunde/Freundinnen der Betroffenen bestellt werden. Gebraucht werden auch Bürgerinnen und Bürger, die bereit sind, sich ehrenamtlich für einen Mitmenschen zu engagieren.

Oft sind die Problemstellungen vielfältig und mehrere soziale Hilfen müssen koordiniert werden. Für diese Aufgaben stehen professionelle, sozialpädagogisch qualifizierte Betreuer/innen zur Verfügung.

Unser Angebot

  • Betreuung von Betroffenen gem. § 1896 ff BGB durch sozialpädagogische Fachkräfte
  • Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern durch fachliche Angebote wie Beratung und Weiterbildung
  • Beratung in Angelegenheiten der persönlichen Vorsorge für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit
  • Informationsveranstaltungen
  • Übernahme von Betreuungen  nach dem BtG (vormals Vormundschaften / Pflegschaften) einschließlich Hilfe für psychisch Kranke und Behinderte